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Geschichte

Theisau ist ursprünglich eine slawische Siedlung, die wahrscheinlich schon vor 1000 n. Chr. entstanden ist. Urkundliche Erwähnung findet das Dorf allerdings erst 1215 im Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Nähere Angaben über Theisau können dann aus den bischöflichen Besitzschreibungen von 1323, 1328 und 1348 gewonnen werden. Danach bestand die Gemeinde aus einer Hube (Halbhof) und sieben Lehen (Viertelhöfe) mit etwa 20 bis 25 Einwohnern. Um 1390 besitzt das Kloster Langheim den ganzen Zehnt des Ortes. Die Zugehörigkeit zum Kloster Langheim dauerte bis zum Jahre 1803, als das Kloster der Säkularisation zum Opfer fiel. Schließlich bildeten Theisau und Mainklein seit 1810 zusammen eine politische Gemeinde, die bis zur Eingemeindung in die Stadt Burgkunstadt am 1. Januar 1977 bestand.

Kirchlich gehörte die Gemeinde Theisau zur Pfarrei Altenkunstadt, bis sie im Jahre 1855 der Pfarrei Burgkunstadt zugewiesen wurde. In den folgenden Jahren kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten mit dem Pfarrer von Burgkunstadt. Die tiefe Sehnsucht nach gemeinsamem Gebet und religiösen Andachten fand Ausdruck in den gemeinsamen Andachten während der Fastenzeit vor dem ältesten Theisauer Kreuz am Hause Kraus (heute Will). Hier wurde in religiöser Gemeinschaft zu den „Fünf Wunden Jesu“ gebetet, und zwar noch vor dem Bau der Theisauer Kapelle. Dies alles dürfte den Wunsch nach einem eigenen Gotteshaus in Theisau noch verstärkt und schließlich auch in die Realität umgesetzt haben. Allerdings ist über die Ursprünge der Theisauer Kapelle nichts bekannt. Weder im Staatsarchiv Bamberg noch im Archiv des Erzbistums Bamberg noch im Archiv der Stadt Burgkunstadt finden sich irgendwelche Aufzeichnungen. So bleibt als einzige Urkunde über die Einweihung der Kapelle die Jahreszahl 1881 auf den beiden Glocken und an der Frontseite des Gotteshauses. Alte mündliche Überlieferungen berichten vom Kirchweihfest im Marienmonat Mai, was durchaus einen Sinn ergäbe, denn die Kapelle ist ja zu Ehren der Gottesmutter erbaut, was auch an der alten Innenausstattung ersichtlich ist. Möglicherweise ist der Weihetag Sonntag, 15. Mai 1881, der Vortag des Festes des Ortspartrones Nepomuk, zumal die Eingangsseite der Kapelle durch eine Nepomukfigur ausgezeichnet ist.

Eine erste schriftliche Quelle von der Theisauer Kapelle stellt ein Brief des Burgkunstadter Dechanten und Pfarrers Friedrich Reubel vom 30.09.1883 an das Erzbischöfliche Ordinariat dar. In diesem Brief bittet Pfarrer Reubel um die Genehmigung, sonntagliche und werktagliche Abendgottesdienste abhalten zu dürfen. Diese Abendgottesdienste waren wohl keine Messen, sondern eher Andachten. Weiter bittet er, dass später, wenn die Kaplanei in Burgkunstadt wieder besetzt sei, auch Heilige Messen gelesen werden dürfen. Zudem erwähnt er, dass sich die Kapelle im Besitz der politischen Gemeinde Theisau befindet. Letzteres wird durch einen Akt des Königlichen Bezirksamtes Lichtenfels vom 17. August 1905 bestätigt, in dem es heißt: „die Kapelle ist Eigentum der Ortsgemeinde“. Pfarrer Reubel wendet sich 1894 erneut in einem Brief an das Erzbischöfliche Ordinariat und konstatiert, dass „die Gemeinde Theisau keinerlei Recht auf Abhaltung eines Gottesdienstes“ in der Kapelle hat. Hier ist der tiefe Wunsch der Theisauer erkennbar, Gottesdienste gemeinsam in ihrer Kapelle zu feiern. Das Ordinariat wird dies wohl ermöglicht haben, ohne jedoch der politischen Gemeinde dadurch einen Rechtsanspruch auf Gottesdienste eingeräumt zu haben.

Gleichwohl hingen und hängen die Theisauer an ihrer Kapelle. So zeugen die zahlreichen, kostspieligen und auch mit sehr großem Arbeitseinsatz durchgeführten Unterhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen von der großen Opfer- und Spendenbereitschaft der Theisauer.

Das letzte größere Bauvorhaben war die Erneuerung des Dachstuhls im Sommer 2009. Diese war wegen Holzwurmbefalls im Gebälk notwendig geworden. Hier spiegelte sich der Glaube der Theisauer und ihr Wille, das Gotteshaus zu erhalten, wider: Die Renovierung wurde größtenteils durch Spenden finanziert. Zudem ermöglichten die zahlreichen Helfer, dass der Abbruch des maroden Dachstuhls ausschließlich in Eigenleistung vollzogen werden konnte.